Satzung

Satzung des Marler Basketball Club 94 e.V.

§1. Name und Sitz

  1. Der am 21.Februar 1994 in Marl gegründete Sportverein führt den Namen
    Marler Basketball Club 94 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marl.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marl - Nr. VR 717 - eingetragen und führt den Zusatz ,,e.V."


§2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. 
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und für den Verein tätige Mitglieder können entsprechend ihrem Aufwand eine angemessene Vergütung erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich innerhalb von 6 Wochen mitgeteilt werden.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a)
         mit dem Tod des Mitglieds
    b)
         durch Austritt des Mitglieds
    c)
         durch Ausschluss aus dem Verein
    d)
         durch Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis 6 Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. des lftl. Jahres an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zu richten.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden;
    a.
       wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    b.
       wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    c.
        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d.
       wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Austritt und Ausschluss des Mitgliedes begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.


§6. Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.4.), gegen einen Ausschluss (§ 5.3.) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.


§7. Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeitrage. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Fälligkeit der Beiträge ist halbjährig. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA - Basis -Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA - Lastschriftsmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger.ID Nr. DE 58ZUZZ00001080087 halbjährig, jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres ein.
  2. Mitgliedsgebühren, Aufnahmegebühren und Umlagern werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§8. Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§9. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
           a) die Mitgliederversammlung
           b) der Vorstand
           c) der Gesamtvorstand


§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich dieses beim Vorstand des Vereins beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und Aushang in den Trainingsstätten.
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  5. Dem Antrag von l0 Mitgliedern auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    e) Wahl des Vorstand
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Wahl des Gesamtvorstandes
    h) Bestätigung des Jugendvorstandes
    i) Beschlussfassung über Ordnung und deren Änderungen


§ 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus.
    a)   dem/der Vorsitzenden
    b)  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 
    c)   dem/der Kassierer/in
    d)  dem/der Geschäftsführer/in
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a)  dem Vorstand
    b)  dem/der Jugendwart/in
    c)   dem/der Pressewart/in
    d)  dem/der Sportwart/in
    e)  dem/der Schiedsrichterwart/in
    f)    dem/der Vergnügungswart/in
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Das muss sein:
    a)  der/die Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Mitglied Vorstandes oder
    b)   dem/der stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
    Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
  4. Der Vorstand und der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Diese/r bedarf die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand bzw. Gesamt- vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bzw. mindestens Mitglieder des Gesamtvorstandes verlangt wird.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Mitglieder werden alle 2 Jahr neu gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  9. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten können.


§12 - Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.


§13 - Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kasseführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen jährlichen Prüfungsbericht.
  2. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und sind hintereinander nur zweimal wieder wählbar.


§14 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes bestellt.

 

Marl, 31.08.2015

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